6. Insgesamt ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Der Antrag des Beschwerdeführers um Aufschub der Pfändung in der Betreibung aaa wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 8. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Antrag Ziff. 1 sinngemäss Aufsichtsanzeige gegen Gerichtspräsidentin von der Weid erhebt, ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskommissionbesteht hierfür weder zuständig, da sich deren Aufsichtstätigkeit auf die Betreibungs- und Konkursämter beschränkt (vgl. Art. 13 f. SchKG i.V.m. § 17 EG SchKG), noch besteht dazu nach dem Gesagten Anlass. Die entsprechenden Ausführungen in - 11 -