Auf die übrigen pauschalen Vorwürfe des Beschwerdeführers (vgl. S. 2 der Beschwerde betreffend angebliche schwerwiegende Rechtsmängel, Ver- fahrens- und Formfehler, darunter Verweigerung des rechtlichen Gehörs, Urkundenunterdrückung und Falschbeurkundung im Amt; vgl. auch die vom Beschwerdeführer angebrachten Bemerkungen im beigelegten vorinstanzlichen Entscheid) ist zufolge offensichtlich unzureichender Beschwerdebegründung (vorstehend E. 2.2) nicht näher einzugehen.