85 f. SchKG). Die Vorinstanz brauchte sich folglich nicht im Einzelnen mit den Vorbringen und Urkunden des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, soweit diese den bestrittenen Bestand der Forderungen betrafen und insofern für den Ausgang des betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens, das auf prozessuale Fragen beschränkt ist, nicht wesentlich waren.