4.3. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs vorwirft, weil sie keine materiellrechtliche Prüfung der Forderungen vorgenommen hat, ist er nach dem Gesagten nicht zu hören. Der Beschwerdeführer verkennt, dass es nicht am Betreibungsamt bzw. an den Aufsichtsbehörden im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG ist, den Bestand einer Forderung materiellrechtlich zu prüfen, wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt. Hierfür sind vielmehr die Sachgerichte zuständig (vgl. Art. 79 ff. und Art. 85 f. SchKG).