handelt es sich weder bei den vom Beschwerdeführer als fehlerhaft gerügten Rechnungen des Obergerichts des Kantons R._____ noch beim Rechtsöffnungsentscheid SR.2022.177 des Gerichtspräsidiums Aarau vom 8. Dezember 2022 bzw. beim hernach ergangenen Beschwerdeentscheid ZSU.2023.29 des Obergerichts des Kantons Aargau vom 3. April 2023 um Verfügungen eines Betreibungsamts oder eines anderen Zwangsvollstreckungsorgans, welche mit Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG angefochten werden könnten. Auf die vorliegende Beschwerde ist deshalb von vornherein nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die genannten Rechnungen oder die Entscheide im Rechtsöffnungsverfahren richtet.