3.2. 3.2.1. Anfechtungsobjekt einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist – abgesehen von Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung – die Verfügung eines Vollstreckungsorgans. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktion ergeht und das Verfahren in rechtlicher Hinsicht beeinflusst. Sie wirkt nach aussen und bezweckt, das Zwangsvollstreckungsverfahren voranzutreiben oder abzuschliessen (BGE 142 III 425 E. 3.3).