Das Regionale Betreibungsamt Q._____ sei für das Betreibungsbegehren gegen den Beschwerdeführer örtlich zuständig gewesen und habe kein rechtsmissbräuchliches Verhalten von Seiten des Gläubigers feststellen können. Das Betreibungsamt sei demzufolge verpflichtet gewesen, in der Betreibung Nr. aaa den Zahlungsbefehl auszustellen. Dieser sei in keiner Weise zu beanstanden. Auch aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers seien keine Nichtigkeitsgründe ersichtlich (angefochtener Entscheid E. 4).