Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, das Betreibungsamt sei erst im Falle einer missbräuchlichen Betreibung befugt und verpflichtet, deren Nichtigkeit festzustellen und die Ausstellung eines Zahlungsbefehls zu verweigern. Die Kognition des Betreibungsamtes erstrecke sich bei der Prüfung des Betreibungsbegehrens lediglich auf die Verfahrensvoraussetzungen der Betreibung. In materiellrechtlicher Hinsicht bestehe keine Prüfungsbefugnis, da diese dem Richter vorbehalten sei. Das Regionale Betreibungsamt Q.__