Weiter habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, der in der Betreibung Nr. aaa ausgestellte Zahlungsbefehl vom 26. August 2022 sei aufgrund schwerwiegender Rechtsfehler, Falschbeurkundung im Amt, Amtsmissbrauch, Rechtsbeugung, der Verletzung von Grundrechten sowie strafbarer Handlungen nichtig (angefochtener Entscheid E. 4.1). Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, das Betreibungsamt sei erst im Falle einer missbräuchlichen Betreibung befugt und verpflichtet, deren Nichtigkeit festzustellen und die Ausstellung eines Zahlungsbefehls zu verweigern.