_ anhaften solle, sei nicht erkennbar und der Beschwerdeführer habe dies auch nicht darzulegen vermocht. Die Rüge der Rechtsverzögerung und der Rechtsverweigerung erweise sich damit als unbegründet (angefochtener Entscheid E. 3.2 bis 3.4). Weiter habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, der in der Betreibung Nr. aaa ausgestellte Zahlungsbefehl vom 26. August 2022 sei aufgrund schwerwiegender Rechtsfehler, Falschbeurkundung im Amt, Amtsmissbrauch, Rechtsbeugung, der Verletzung von Grundrechten sowie strafbarer Handlungen nichtig (angefochtener Entscheid E. 4.1).