auszuführen (angefochtener Entscheid E. 3.1). Das Regionale Betreibungsamt Q._____ habe zwei Tage nach Eingang des Betreibungsbegehrens des Gläubigers – nach Prüfung der Angaben im Betreibungsbegehren sowie der Zuständigkeit – den Zahlungsbefehl ausgestellt, welcher dem Beschwerdeführer wiederum drei Tage später zugestellt worden sei. Inwiefern dieser Ausgangslage eine Rechtsverweigerung oder eine Rechtsverzögerung von Seiten des Regionalen Betreibungsamts Q._____ anhaften solle, sei nicht erkennbar und der Beschwerdeführer habe dies auch nicht darzulegen vermocht.