In dieser Hinsicht sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Einzig der in der Betreibung Nr. aaa ausgestellte Zahlungsbefehl vom 26. August 2022 stelle ein gültiges Anfechtungsobjekt dar (angefochtener Entscheid E. 1.2). Der Beschwerdeführer mache im Zusammenhang mit dem Zahlungsbefehl vom 26. August 2022 Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung geltend, ohne dies weiter -7-