2.3. Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Der Beschwerdeführer hat insofern bereits von sich aus bei der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken, als er die Aufsichtsbehörde über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten und die ihm zugänglichen Beweismittel anzugeben hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_77/2013 vom 14. Juni 2013 E. 4.1; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 9 zu Art. 20a SchKG).