Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betrei- bungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2023.20 Entscheid vom 23. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Oberrichter Roth Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser Beschwerde- A._____, […] führer Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau gegenstand vom 13. August 2023 in Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____ Betreff Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung; Feststellung der Nichtigkeit der Betreibung Nr. aaa Gläubiger: Kanton R._____, […] -2- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. Der Gläubiger betrieb den Beschwerdeführer mit Zahlungsbefehl des Re- gionalen Betreibungsamts Q._____ vom 26. August 2022 (Betreibung Nr. aaa) für eine Forderung von Fr. 405.00 zzgl. Zins zu 4 % seit 9. April 2022, Fr. 504.00 zzgl. Zins zu 4 % seit 22. Mai 2022, Fr. 615.00 zzgl. Zins zu 4 % seit 22. Mai 2022 und Fr. 600.00 zzgl. Zins zu 4 % seit 9. April 2022, nebst Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30. Als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl angegeben: " 1. RG Nr. […] / Gebühren und Kosten […] 2. RG Nr. […] / Gebühren […] 3. RG Nr. […] / Gebühren und Kosten […] 4. RG Nr. […] / Gebühren und Kosten […]" Gegen diesen ihm am 29. August 2022 zugestellten Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer gleichentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 8. Mai 2023 (Postaufgabe gleichentags) beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ein und ersuchte um Feststellung der Nichtigkeit diverser Rechnungen des Obergerichts/der Finanzdirektion des Kantons R._____, der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____, des Rechtsöffnungsentscheids SR.2022.177 des Präsidiums des Bezirksgerichts Aarau vom 8. Dezember 2022 sowie des Beschwerdeentscheids ZSU.2023.29 des Obergerichts des Kantons Aargau vom 3. April 2023. 2.2. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ erstattete am 11. Mai 2023 seinen Amtsbericht. 2.3. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau als untere be- treibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 13. August 2023: " 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 16. August 2023 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. August 2023 (Postaufgabe: 21. Au- gust 2023) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Ober- gerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde, mit welcher er im Wesentlichen Folgendes beantragte: (Antrag Ziff. 1) eine «ärztliche Abklärung» der Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau; (Antrag Ziff. 2) die Feststellung der Identität der für das Gerichtsprä- sidium Aarau im Verfahren BE.2023.5 unterzeichnenden Personen (Be- schwerdebeilage 11 [recte: 10]); (Antrag Ziff. 3) die Feststellung der Nich- tigkeit der vorstehend (Ziff. 2.1) genannten Dokumente, Verfahren und Ent- scheide; (Antrag Ziff. 4) die Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids; (Anträge Ziff. 5-7) den Ausstand diverser Richter und Gerichts- schreiber des Obergerichts des Kantons Aargau; (Antrag Ziff. 8) den Auf- schub der Pfändung in der Betreibung Nr. aaa. 3.2. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau verzichtete mit Amtsbericht vom 1. September 2023 auf eine Vernehmlassung. 3.3. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ liess sich nicht vernehmen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Er- wägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 10 Abs. 1 SchKG dürfen die Mitglieder der Aufsichtsbehörden keine Amtshandlungen vornehmen in eigener Sache (Ziff. 1), in Sachen ih- rer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Perso- nen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen (Ziff. 2), in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie (Ziff. 2bis), in Sachen einer Person, deren ge- setzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind (Ziff. 3), so- wie in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten (Ziff. 4). 1.2. 1.2.1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, Oberrichterin Sandra Massari, Oberrichter Adrian Brunner, Oberrichter David Holliger und Gerichtsschreiber Reinhard Tognella hätten "wegen Teilnahme am -4- Spruchkörper ZSU.2023.24 in ähnlicher Sache, und wegen Nichtbearbei- tung des Nichtigkeitsantrags vom 04.04.2023 und des Ausstandsgesuchs vom 20.04.2023" in den Ausstand zu treten. Gleiches gelte für Oberrichter Adrian Brunner, Oberrichter Matthias Lindner, Oberrichter David Holliger und Gerichtsschreiber Gian Sulser "wegen Teilnahme am Spruchkörper ZSU.2023.29 in ähnlicher Sache, und wegen Nichtbearbeitung des Nich- tigkeitsantrags mit Ausstandsgesuch vom 15.04.2023". Damit verlangt er sinngemäss den Ausstand der genannten Personen wegen Anscheins der Befangenheit i.S.v. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG. 1.2.2. Soweit sich das Ausstandsgesuch gegen Oberrichterin Sandra Massari, Oberrichter Adrian Brunner, Oberrichter Matthias Lindner und Gerichts- schreiber Reinhard Tognella richtet, ist darauf mangels Rechtsschutzinte- resses des Beschwerdeführers nicht einzutreten, da die erwähnten Perso- nen im vorliegenden Verfahren nicht mitwirken. 1.2.3. Von den vom Beschwerdeführer abgelehnten Personen sind im vorliegen- den Verfahren einzig Oberrichter David Holliger als Mitglied der Schuldbe- treibungs- und Konkurskommission als obere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter im Kanton Aargau und Gian Sulser als Gerichtsschreiber tätig. Der Beschwerdeführer hat indessen nicht näher begründet, weshalb Oberrichter David Holliger und Gerichtsschreiber Gian Sulser befangen sein könnten. Offenbar erblickt er den Anschein der Befangenheit darin, dass frühere Verfahren vor dem Obergericht, in denen Oberrichter David Holliger und Gerichtsschreiber Gian Sulser mitgewirkt haben, nicht in sei- nem Sinn ausgegangen sind. Der Umstand, dass ein Richter (oder Ge- richtsschreiber) in einem oder mehreren früheren Verfahren gegen ihn mit- gewirkt hat, bildet nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sich allein jedoch keinen Ausstandsgrund. Dieser Grundsatz, den der Ge- setzgeber explizit für das Verfahren vor dem Bundesgericht aufgestellt hat (Art. 34 Abs. 2 BGG), ist allgemeiner Natur. Auch der Vorwurf, dass ein Richter einen sachlich falschen Entscheid gefällt habe, bildet in aller Regel keinen Ausstandsgrund. Einen solchen Entscheid zu korrigieren, ist Auf- gabe des Rechtsmittel- und nicht des Ausstandsverfahrens (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 5A_309/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 4.2). 1.2.4. Offensichtlich missbräuchliche (trölerische), unbegründete und querulatori- sche (Ausstands-)Gesuche und solche, die auf Lahmlegung der Justiz oder die Ausschaltung der Rechtspflegeinstanz gerichtet sind, können nach ständiger Praxis des Bundesgerichts (sogar von der betroffenen Instanz selbst) abgewiesen werden, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden -5- muss (BGE 129 III 445 E. 4.2.2 mit Hinweis auf BGE 105 Ib 301 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 5A_592/2014 vom 30. September 2014 E. 2 m.w.H.). Das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers ist gemäss den obigen Aus- führungen offensichtlich unbegründet und als trölerisch zu bewerten, wes- halb darauf auch nicht einzutreten ist, soweit es sich gegen Oberrichter Da- vid Holliger und Gerichtsschreiber Gian Sulser richtet. Es kann nach dem einleitend Gesagten ohne weiteres durch die Schuldbetreibungs- und Kon- kurskommission erledigt werden. 2. 2.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens ge- mäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). 2.2. In der Beschwerdeschrift an die obere Aufsichtsbehörde ist – wie in jener an die untere Aufsichtsbehörde – substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid die gesetzlichen Vorschriften des Be- treibungsrechts verletzt oder unangemessen ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG ana- log; vgl. FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 18 SchKG) und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde aus- einanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der unteren Aufsichtsbehörde wiederholen. An dieser Pflicht ändert die Geltung der Un- tersuchungsmaxime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 3 EG SchKG) nichts. In der Begründung sind die Beschwerdegründe zu nennen. Es muss daher knapp dargelegt werden, worin die gerügte Rechtsverlet- zung oder Unangemessenheit besteht. Der Beschwerdeführer hat dazu alle rechtlich relevanten Tatsachen anzuführen. Dabei genügt es nicht, auf die vor der unteren Aufsichtsbehörde vorgebrachten Gründe zu verweisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Be- schwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik -6- stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der Entscheid der unteren Auf- sichtsbehörde mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begrün- dungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen aus- einandersetzen, d.h. es ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt oder unangemessen ist. Bei ungenügender Begründung muss die obere Aufsichtsbehörde nicht Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2016 vom 16. Januar 2017 E. 4.3; FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Be- schwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 43 zu Art. 20a SchKG; KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvorausset- zung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt die obere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. Gleiches muss gelten, wenn in der Beschwerde le- diglich auf Vorakten verwiesen wird oder wenn die Beschwerde den um- schriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1). 2.3. Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung ver- weigern (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Der Beschwerdeführer hat insofern bereits von sich aus bei der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken, als er die Aufsichtsbehörde über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten und die ihm zugänglichen Beweismittel anzugeben hat (Urteil des Bundesge- richts 5A_77/2013 vom 14. Juni 2013 E. 4.1; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 9 zu Art. 20a SchKG). 3. 3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, Anfechtungsobjekt einer Betreibungsbeschwerde nach Art. 17 SchKG seien einzig Verfügungen von Betreibungs- und Konkursor- ganen. Bei den diversen Rechnungen des Obergerichts [des Kantons R._____], dem Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 8. Dezember 2022 (SR.2022.177) und dem Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 3. April 2023 (ZSU.2023.29) handle es sich nicht um Verfü- gungen des Betreibungs- oder Konkursamtes, weshalb sie der Beschwerde nach Art. 17 SchKG nicht zugänglich seien. In dieser Hinsicht sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Einzig der in der Betreibung Nr. aaa ausge- stellte Zahlungsbefehl vom 26. August 2022 stelle ein gültiges Anfech- tungsobjekt dar (angefochtener Entscheid E. 1.2). Der Beschwerdeführer mache im Zusammenhang mit dem Zahlungsbefehl vom 26. August 2022 Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung geltend, ohne dies weiter -7- auszuführen (angefochtener Entscheid E. 3.1). Das Regionale Betrei- bungsamt Q._____ habe zwei Tage nach Eingang des Betreibungsbegeh- rens des Gläubigers – nach Prüfung der Angaben im Betreibungsbegehren sowie der Zuständigkeit – den Zahlungsbefehl ausgestellt, welcher dem Beschwerdeführer wiederum drei Tage später zugestellt worden sei. Inwie- fern dieser Ausgangslage eine Rechtsverweigerung oder eine Rechtsver- zögerung von Seiten des Regionalen Betreibungsamts Q._____ anhaften solle, sei nicht erkennbar und der Beschwerdeführer habe dies auch nicht darzulegen vermocht. Die Rüge der Rechtsverzögerung und der Rechts- verweigerung erweise sich damit als unbegründet (angefochtener Ent- scheid E. 3.2 bis 3.4). Weiter habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, der in der Betreibung Nr. aaa ausgestellte Zahlungsbefehl vom 26. August 2022 sei aufgrund schwerwiegender Rechtsfehler, Falschbeurkundung im Amt, Amtsmissbrauch, Rechtsbeugung, der Verletzung von Grundrechten sowie strafbarer Handlungen nichtig (angefochtener Entscheid E. 4.1). Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, das Betreibungsamt sei erst im Falle einer missbräuchlichen Betreibung befugt und verpflichtet, deren Nichtig- keit festzustellen und die Ausstellung eines Zahlungsbefehls zu verwei- gern. Die Kognition des Betreibungsamtes erstrecke sich bei der Prüfung des Betreibungsbegehrens lediglich auf die Verfahrensvoraussetzungen der Betreibung. In materiellrechtlicher Hinsicht bestehe keine Prüfungsbe- fugnis, da diese dem Richter vorbehalten sei. Das Regionale Betreibungs- amt Q._____ sei für das Betreibungsbegehren gegen den Beschwerdefüh- rer örtlich zuständig gewesen und habe kein rechtsmissbräuchliches Ver- halten von Seiten des Gläubigers feststellen können. Das Betreibungsamt sei demzufolge verpflichtet gewesen, in der Betreibung Nr. aaa den Zah- lungsbefehl auszustellen. Dieser sei in keiner Weise zu beanstanden. Auch aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers seien keine Nich- tigkeitsgründe ersichtlich (angefochtener Entscheid E. 4). 3.2. 3.2.1. Anfechtungsobjekt einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist – abgesehen von Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung – die Verfügung eines Vollstreckungsorgans. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verste- hen, die in Ausübung amtlicher Funktion ergeht und das Verfahren in recht- licher Hinsicht beeinflusst. Sie wirkt nach aussen und bezweckt, das Zwangsvollstreckungsverfahren voranzutreiben oder abzuschliessen (BGE 142 III 425 E. 3.3). 3.2.2. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass einzig der vom Regionalen Betrei- bungsamt Q._____ in der Betreibung Nr. aaa ausgestellte Zahlungsbefehl vom 26. August 2022 Anfechtungsobjekt der bei ihr vom Beschwerdeführer angehobenen Beschwerde i.S.v. Art. 17 SchKG sein konnte. Hingegen -8- handelt es sich weder bei den vom Beschwerdeführer als fehlerhaft gerüg- ten Rechnungen des Obergerichts des Kantons R._____ noch beim Rechtsöffnungsentscheid SR.2022.177 des Gerichtspräsidiums Aarau vom 8. Dezember 2022 bzw. beim hernach ergangenen Beschwerdeentscheid ZSU.2023.29 des Obergerichts des Kantons Aargau vom 3. April 2023 um Verfügungen eines Betreibungsamts oder eines anderen Zwangsvollstre- ckungsorgans, welche mit Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG angefoch- ten werden könnten. Auf die vorliegende Beschwerde ist deshalb von vorn- herein nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die genannten Rechnungen oder die Entscheide im Rechtsöffnungsverfahren richtet. 4. 4.1. In der Sache verlangt der Beschwerdeführer die Feststellung der "Nichtig- keit" des angefochtenen Entscheids. Er bringt mit Beschwerde vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission im Wesentlichen vor, seine Eingabe an die Vorinstanz habe neben der Beschwerdeschrift insgesamt 10 Urkunden mit detaillierter Dokumentation von Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung, Amtsmissbrauch, Rechtsbeugung und Willkür inner- halb der S._____ und Aargauer Justizverwaltung enthalten, was er dem Bezirksgericht Aarau und dem Obergericht des Kantons Aargau bereits in diversen Verfahren mehrfach vorgetragen habe. Die Vorinstanz habe die Urkunden augenscheinlich weder gelesen, noch deren Inhalt rechtlich ge- würdigt, folglich den Bestand der Rechnungen materiellrechtlich nicht ge- prüft. Damit habe sie sein rechtliches Gehör verletzt. 4.2. 4.2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vor- bringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tat- sächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Be- troffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In die- sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt, aus dem Entscheid hervorgehen (BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.). 4.2.2. Es entspricht einer Besonderheit des schweizerischen Vollstreckungs- rechts, dass der Gläubiger eine Betreibung einleiten kann, ohne den Be- -9- stand seiner Forderung nachweisen zu müssen, und dass der Zahlungsbe- fehl als Grundlage des Vollstreckungsverfahrens grundsätzlich gegenüber jedermann erwirkt werden kann, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Schuld besteht oder nicht. Eingeschränkt wird dieses Recht durch das all- gemeine Verbot, wonach der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz findet (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Eine Betreibung ist nur in Ausnah- mefällen wegen Rechtsmissbrauchs nichtig. Nach der ständigen Recht- sprechung des Bundesgerichts ist die Schwelle zum Rechtsmissbrauch erst dann überschritten, wenn mit der Betreibung offensichtlich Ziele ver- folgt werden, die mit der Zwangsvollstreckung nicht das Geringste zu tun haben. Nichtigkeit wegen Rechtsmissbrauchs kann dann vorliegen, wenn mit einer Betreibung sachfremde Ziele verfolgt werden, etwa, wenn bloss die Kreditwürdigkeit des (angeblichen) Schuldners geschädigt werden soll oder wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betreibung ge- setzt wird. Allerdings steht es weder dem Betreibungsamt noch der Auf- sichtsbehörde zu, über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten For- derung zu entscheiden. Der Vorwurf des Betriebenen darf sich deshalb nicht darauf beschränken, dass der umstrittene Anspruch rechtsmiss- bräuchlich erhoben werde. Solange der Betreibende mit der Betreibung tat- sächlich die Einforderung eines von ihm behaupteten Anspruchs bezweckt, ist Rechtsmissbrauch weitgehend ausgeschlossen (BGE 140 III 481 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_838/2016 vom 13. März 2017 E. 2.1, 5A_250/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1, 5A_588/2011 vom 18. November 2011 E. 3.1). 4.3. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Verletzung seines recht- lichen Gehörs vorwirft, weil sie keine materiellrechtliche Prüfung der For- derungen vorgenommen hat, ist er nach dem Gesagten nicht zu hören. Der Beschwerdeführer verkennt, dass es nicht am Betreibungsamt bzw. an den Aufsichtsbehörden im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG ist, den Bestand einer Forderung materiellrechtlich zu prüfen, wie bereits die Vo- rinstanz zutreffend festhielt. Hierfür sind vielmehr die Sachgerichte zustän- dig (vgl. Art. 79 ff. und Art. 85 f. SchKG). Die Vorinstanz brauchte sich folg- lich nicht im Einzelnen mit den Vorbringen und Urkunden des Beschwerde- führers auseinanderzusetzen, soweit diese den bestrittenen Bestand der Forderungen betrafen und insofern für den Ausgang des betreibungsrecht- lichen Beschwerdeverfahrens, das auf prozessuale Fragen beschränkt ist, nicht wesentlich waren. In der Sache legt der Beschwerdeführer denn auch nicht dar und es ist nicht ersichtlich, weshalb der Schluss der Vorinstanz, die Ausstellung des Zah- lungsbefehls Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts Q._____ vom 26. August 2022 sei rechtens gewesen, auf einer willkürlichen Sachverhalts- feststellung oder einer falschen Rechtsanwendung beruhen sollte (Art. 320 ZPO). Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid lässt - 10 - die Beschwerde diesbezüglich vermissen, sodass darauf nicht einzugehen ist. Es ist aber ohnehin nicht ersichtlich, dass die Betreibung etwa rechts- missbräuchlich erhoben worden wäre. Vielmehr wurde bereits mit Rechts- öffnungsentscheid SR.2022.177 vom 8. Dezember 2022 bzw. dem Be- schwerdeentscheid ZSU.2023.29 vom 3. April 2023 festgestellt, dass den in Betreibung gesetzten Forderungen rechtskräftige, vollstreckbare Verfü- gungen des Obergerichts des Kantons R._____ zugrunde liegen. Es kann somit offenkundig nicht davon gesprochen werden, dass die Betreibung Zwecke verfolgen würde, die mit der Zwangsvollstreckung nicht das Ge- ringste zu tun hätten, diese mithin in rechtsmissbräuchlicher Weise einge- leitet worden wäre. Auf die übrigen pauschalen Vorwürfe des Beschwerdeführers (vgl. S. 2 der Beschwerde betreffend angebliche schwerwiegende Rechtsmängel, Ver- fahrens- und Formfehler, darunter Verweigerung des rechtlichen Gehörs, Urkundenunterdrückung und Falschbeurkundung im Amt; vgl. auch die vom Beschwerdeführer angebrachten Bemerkungen im beigelegten vo- rinstanzlichen Entscheid) ist zufolge offensichtlich unzureichender Be- schwerdebegründung (vorstehend E. 2.2) nicht näher einzugehen. 5. Der Beschwerdeführer beantragt weiter die Prüfung der Identität der für Bettina Keller, Gerichtspräsidentin des Bezirksgericht Aarau, im Verfahren BE.2022.5 unterzeichnenden Personen gemäss Beschwerdebeilage 11 (recte: 10). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die dort genannten Verfügun- gen im Verfahren BE.2022.5 für den Ausgang des vorliegenden Beschwer- deverfahrens relevant wären. Im Übrigen hat sich die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission damit bereits anlässlich der Beschwerde des Be- schwerdeführers im Verfahren KBE.2023.12 ausführlich befasst (vgl. Ent- scheid KBE.2023.12 vom 12. September 2023 E. 3.4.2). Darauf braucht nicht erneut eingegangen zu werden. 6. Insgesamt ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Der Antrag des Beschwerdeführers um Aufschub der Pfändung in der Be- treibung aaa wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 8. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Antrag Ziff. 1 sinngemäss Auf- sichtsanzeige gegen Gerichtspräsidentin von der Weid erhebt, ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskommissionbesteht hierfür weder zustän- dig, da sich deren Aufsichtstätigkeit auf die Betreibungs- und Konkursämter beschränkt (vgl. Art. 13 f. SchKG i.V.m. § 17 EG SchKG), noch besteht dazu nach dem Gesagten Anlass. Die entsprechenden Ausführungen in - 11 - der Beschwerdebegründung über die persönlichen und fachlichen Fähig- keiten der Gerichtspräsidentin von der Weid erweisen sich denn auch schlichtweg als anstandsverletzend. Der Beschwerdeführer hat sich in Zu- kunft solcher Äusserungen in seinen Vorbringen vor Gericht zu enthalten. Im Wiederholungsfall ist mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.00 zu rechnen (Art. 128 ZPO). 9. Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung kön- nen einer Partei oder ihrem Vertreter jedoch Bussen bis zu Fr. 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG). Als bös- oder mutwillige Beschwerdeführung gelten insbe- sondere reine Verfahrensverzögerung, Handeln wider Treu und Glauben oder Rechtsmissbrauch, indem eine Partei unbekümmert um ein konkretes Rechtsschutzinteresse alle Rechtsbehelfe unnütz ausschöpft (Urteil des Bundesgerichts 5A_825/2015, 5A_919/2015 vom 7. März 2016 E. 5.1). Der Beschwerdeführer hat sich in der vorliegenden Beschwerde überhaupt nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandergesetzt, sondern ausschliesslich haltlose bzw. unbegründete Vorwürfe gegen Gerichtspräsi- dentin von der Weid und weitere Personen erhoben. Offensichtlich ging es ihm nur darum, die gegen ihn laufende Zwangsvollstreckung zu verzögern. Die vorliegende Beschwerde ist daher als trölerisch zu werten. Sollte der Beschwerdeführer künftig wiederum Beschwerden dieser Art einreichen, hätte er wegen mutwilliger Prozessführung gestützt auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG mit der Auferlegung von Bussen bis zu Fr. 1'500.00 sowie von Gebühren und Auslagen zu rechnen. - 12 - Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: - den Beschwerdeführer - das Regionale Betreibungsamt Q._____ - die Vorinstanz Mitteilung an: - das Betreibungsinspektorat (per E-Mail) Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 23. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Sulser