seiner Beschwerde vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission mit der (zutreffenden) Begründung der Vorinstanz mit keinem Wort auseinander. Seine Begründung erschöpft sich in rein appellatorischer, teils polemischer Kritik. Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt den vorstehend genannten Anforderungen an eine Beschwerde i.S.v. Art. 18 Abs. 1 SchKG (E. 1.2) damit offensichtlich nicht, weshalb nicht darauf einzutreten ist.