Es sei dem Betreibungsamt nicht gestattet von sich aus oder auf Einrede des Schuldners hin die Begründetheit des Fortsetzungsbegehrens zu prüfen. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Gläubigerin das Fortsetzungsbegehren zurückziehen werde, sollte der Beschwerdeführer mit seiner Verwaltungsbeschwerde durchdringen, andernfalls würden ihm Möglichkeiten zur Verfügung stehen, die Betreibung einstellen zu lassen (angefochtener Entscheid E. 5.2.3).