Dies selbst dann, wenn der betriebene Schuldner ihren Bestand [der Forderung] bestreite. Weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde hätten sich zu ihrem Bestand oder ihrer Fälligkeit zu äussern. Einzig, wenn die Forderung offensichtlich nicht existiere, könne das Betreibungsamt ihre Pfändung verweigern. Gestützt auf diese Umstände sei das Betreibungsamt verpflichtet gewesen, die Pfändung zu vollziehen, zumal die Forderung nicht offensichtlich nicht bestehe. Es sei dem Betreibungsamt nicht gestattet von sich aus oder auf Einrede des Schuldners hin die Begründetheit des Fortsetzungsbegehrens zu prüfen.