2. 2.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass gemäss Amtsbericht des Regionalen Betreibungsamts Q._____ gegen den Zahlungsbefehl kein Rechtsvorschlag erhoben worden sei, weshalb die SERAFE AG (die Gläubigerin) am 22. Februar 2023 das Fortsetzungsbegehren gestellt habe (angefochtener Entscheid E. 5.2.2). Unterliege der Schuldner der Betreibung auf Pfändung, habe das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen bzw. vollziehen zu lassen (Art. 89 SchKG). Dies selbst dann, wenn der betriebene Schuldner ihren Bestand [der Forderung] bestreite.