" 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. August 2023 (Postaufgabe: 3. August 2023) Beschwerde an die Schuld- betreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau. 3.2. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm verzichtete mit Amtsbericht vom 10. August 2023 auf eine Vernehmlassung. 3.3. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ liess sich nicht vernehmen. -3-