{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-10-03", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2023-17_2023-10-03.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/7976", "Checksum": "a6736036ea7c720f4352a2fa6e510304"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["KBE.2023.17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 03.10.2023 KBE.2023.17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:54:11", "Checksum": "f9e8a0c679d6a395ebff69bbdf975f96", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 03.10.2023 KBE.2023.17\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2023.17\n\nEntscheid vom 3. Oktober 2023\n\nBesetzung Oberrichter Vetter, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichter Holliger\nGerichtsschreiber Sulser\n\nBeschwerde- A._____, […]\nführer\n\nAnfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm\ngegenstand vom 25. Juli 2023\n\nin Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____, […]\n\nBetreff Beschwerde (Art. 17 SchKG)\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nAm 24. Februar 2023 wurde gegen den Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. […] des Regionalen Betreibungsamts Q._____ die Pfändung in\nder Pfändungsgruppe Nr. […] vollzogen. Die Pfändungsurkunde wurde\ndem Beschwerdeführer am 18. April 2023 zugestellt.\n\n2.\n2.1.\nMit Eingabe vom 24. April 2023 reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Kulm Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug ein.\n\n2.2.\nDas Regionale Betreibungsamt Q._____ erstattete am 16. Mai 2023 seinen\nAmtsbericht.\n\n2.3.\nDie Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 25. Juli 2023:\n\n\" 1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2.\nEs werden keine Kosten erhoben.\n\n3.\nEs werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\"\n\n3.\n3.1.\nGegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom\n3. August 2023 (Postaufgabe: 3. August 2023) Beschwerde an die Schuld-\nbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau.\n\n3.2.\nDie Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm verzichtete mit\nAmtsbericht vom 10. August 2023 auf eine Vernehmlassung.\n\n3.3.\nDas Regionale Betreibungsamt Q._____ liess sich nicht vernehmen.\n-3-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nGemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das\nGesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung\neines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.\nDer Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen\nnach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).\n\n1.2.\nFür das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die\nBetreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG\ni.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). Die Beschwerde ist schriftlich, mit Anträgen\nversehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).\n\nIn der Beschwerdeschrift an die obere Aufsichtsbehörde ist – wie in jener\nan die untere Aufsichtsbehörde – substantiiert darzulegen, aus welchen\nGründen der angefochtene Entscheid die gesetzlichen Vorschriften des Betreibungsrechts verletzt oder unangemessen ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG analog; vgl. FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 18\nSchKG) und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat\nsich vornehmlich mit den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der unteren\nAufsichtsbehörde wiederholen. An dieser Pflicht ändert die Geltung der Untersuchungsmaxime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 3 EG\nSchKG) nichts. In der Begründung sind die Beschwerdegründe zu nennen.\nEs muss daher knapp dargelegt werden, worin die gerügte Rechtsverletzung oder Unangemessenheit besteht. Der Beschwerdeführer hat dazu alle\nrechtlich relevanten Tatsachen anzuführen. Dabei genügt es nicht, auf die\nvor der unteren Aufsichtsbehörde vorgebrachten Gründe zu verweisen o-\nder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Beschwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begründungen,\nmuss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen auseinandersetzen, d.h. es ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt oder\n-4-\n\nunangemessen ist. Bei ungenügender Begründung muss die obere Aufsichtsbehörde nicht Frist zur Behebung des Mangels ansetzen (vgl. BGE\n138 III 374 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2016 vom 16. Januar 2017 E. 4.3; FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde\nund Nichtigkeit, 2000, N. 43 zu Art. 20a SchKG; KARL SPÜHLER, in: Basler\nKommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu\nArt. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründung ist eine\ngesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für\ndie Beschwerde. Fehlt sie, tritt die obere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. Gleiches muss gelten, wenn in der Beschwerde lediglich auf Vorakten verwiesen wird oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (vgl. Urteil des\nBundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1).\n\n"}