Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betrei- bungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2023.17 Entscheid vom 3. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Oberrichter Roth Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser Beschwerde- A._____, […] führer Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm gegenstand vom 25. Juli 2023 in Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____, […] Betreff Beschwerde (Art. 17 SchKG) -2- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. Am 24. Februar 2023 wurde gegen den Beschwerdeführer in der Betrei- bung Nr. […] des Regionalen Betreibungsamts Q._____ die Pfändung in der Pfändungsgruppe Nr. […] vollzogen. Die Pfändungsurkunde wurde dem Beschwerdeführer am 18. April 2023 zugestellt. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 24. April 2023 reichte der Beschwerdeführer beim Be- zirksgericht Kulm Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug ein. 2.2. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ erstattete am 16. Mai 2023 seinen Amtsbericht. 2.3. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm als untere be- treibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 25. Juli 2023: " 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. August 2023 (Postaufgabe: 3. August 2023) Beschwerde an die Schuld- betreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aar- gau. 3.2. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm verzichtete mit Amtsbericht vom 10. August 2023 auf eine Vernehmlassung. 3.3. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ liess sich nicht vernehmen. -3- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Er- wägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezo- gen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). 1.2. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens ge- mäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). Die Beschwerde ist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdeschrift an die obere Aufsichtsbehörde ist – wie in jener an die untere Aufsichtsbehörde – substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid die gesetzlichen Vorschriften des Be- treibungsrechts verletzt oder unangemessen ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG ana- log; vgl. FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 18 SchKG) und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde aus- einanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der unteren Aufsichtsbehörde wiederholen. An dieser Pflicht ändert die Geltung der Un- tersuchungsmaxime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 3 EG SchKG) nichts. In der Begründung sind die Beschwerdegründe zu nennen. Es muss daher knapp dargelegt werden, worin die gerügte Rechtsverlet- zung oder Unangemessenheit besteht. Der Beschwerdeführer hat dazu alle rechtlich relevanten Tatsachen anzuführen. Dabei genügt es nicht, auf die vor der unteren Aufsichtsbehörde vorgebrachten Gründe zu verweisen o- der eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Viel- mehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Beschwer- deführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, ge- nau bezeichnet werden. Enthält der Entscheid der unteren Aufsichtsbe- hörde mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen auseinanderset- zen, d.h. es ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt oder -4- unangemessen ist. Bei ungenügender Begründung muss die obere Auf- sichtsbehörde nicht Frist zur Behebung des Mangels ansetzen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2016 vom 16. Ja- nuar 2017 E. 4.3; FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 43 zu Art. 20a SchKG; KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt die obere Aufsichtsbehörde auf die Be- schwerde nicht ein. Gleiches muss gelten, wenn in der Beschwerde ledig- lich auf Vorakten verwiesen wird oder wenn die Beschwerde den umschrie- benen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1). 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass gemäss Amtsbericht des Regionalen Betreibungsamts Q._____ gegen den Zahlungsbefehl kein Rechtsvorschlag erhoben worden sei, weshalb die SERAFE AG (die Gläu- bigerin) am 22. Februar 2023 das Fortsetzungsbegehren gestellt habe (an- gefochtener Entscheid E. 5.2.2). Unterliege der Schuldner der Betreibung auf Pfändung, habe das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungs- begehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen bzw. vollziehen zu las- sen (Art. 89 SchKG). Dies selbst dann, wenn der betriebene Schuldner ih- ren Bestand [der Forderung] bestreite. Weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde hätten sich zu ihrem Bestand oder ihrer Fälligkeit zu äus- sern. Einzig, wenn die Forderung offensichtlich nicht existiere, könne das Betreibungsamt ihre Pfändung verweigern. Gestützt auf diese Umstände sei das Betreibungsamt verpflichtet gewesen, die Pfändung zu vollziehen, zumal die Forderung nicht offensichtlich nicht bestehe. Es sei dem Betrei- bungsamt nicht gestattet von sich aus oder auf Einrede des Schuldners hin die Begründetheit des Fortsetzungsbegehrens zu prüfen. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Gläubigerin das Fortsetzungsbegehren zu- rückziehen werde, sollte der Beschwerdeführer mit seiner Verwaltungsbe- schwerde durchdringen, andernfalls würden ihm Möglichkeiten zur Verfü- gung stehen, die Betreibung einstellen zu lassen (angefochtener Entscheid E. 5.2.3). 2.2. In der Sache bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er 2015 durch die damalige Billag von der Beitragspflicht befreit worden sei, bevor er 2019 nach einer "Neubeurteilung" wieder eine Rechnung erhalten habe. Er beantragt mit Beschwerde denn auch um "Befreiung der Institution Serafe". Für eine Befreiung von der Radio- und Fernsehabgabe sind die Betreibungsämter bzw. die Aufsichtsbehörden in SchKG-Sachen aber of- fensichtlich nicht zuständig. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer in -5- seiner Beschwerde vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission mit der (zutreffenden) Begründung der Vorinstanz mit keinem Wort ausei- nander. Seine Begründung erschöpft sich in rein appellatorischer, teils po- lemischer Kritik. Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt den vorste- hend genannten Anforderungen an eine Beschwerde i.S.v. Art. 18 Abs. 1 SchKG (E. 1.2) damit offensichtlich nicht, weshalb nicht darauf einzutreten ist. 3. Im betreibungsrechtlichen Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren (Art. 17 f. SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: - den Beschwerdeführer - die Vorinstanz - das Regionale Betreibungsamt Q._____ Mitteilung an: - das Betreibungsinspektorat (per E-Mail) Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, -6- inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 3. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Sulser