1.3. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 19. Juni 2023 zugestellt und damit i.S.v. Art. 18 Abs. 1 SchKG eröffnet (act. 15 f.). Die 10-tätige Beschwerdefrist endete somit am 29. Juni 2023. Die Beschwerde vom 30. Juni 2023 ist folglich zu spät erfolgt. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 2. Im betreibungsrechtlichen Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren (Art. 17 f. SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). -4-