3. 3.1. Gegen diesen ihm am 19. Juni 2023 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni 2023 Beschwerde bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Neuberechnung des Existenzminimums. -3- 3.2. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm verzichtete mit Amtsbericht vom 12. Juli 2023 auf eine Vernehmlassung. 3.3. Das Regionale Betreibungsamt Q. liess sich nicht vernehmen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: