2.3. Mit Eingabe vom 1. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein. 2.4. Mit Entscheid vom 16. Juni 2023 hat die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde erkannt: " 1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."