{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-08-14", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2023-15_2023-08-14.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/7723", "Checksum": "c7d972f56cf072e958a53032a791ba60"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["KBE.2023.15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 14.08.2023 KBE.2023.15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:55:42", "Checksum": "7053fe732548d97630f61898b4fa0231", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 14.08.2023 KBE.2023.15\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2023.15\n(BE.2023.7)\n\nEntscheid vom 14. August 2023\n\nBesetzung Oberrichter Vetter, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichter Holliger\nGerichtsschreiber Sulser\n\nBeschwerde- A._____,\nführer\n\nAnfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm\ngegenstand vom 16. Juni 2023\n\nin Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____,\n\nBetreff Berechnung des Existenzminimums\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nDer Schuldner hat laufende Pfändungen beim Regionalen Betreibungsamt\nQ. bis längstens am 17. Mai 2023. Mit Verfügung vom 22. März 2023 setzte\ndas Regionale Betreibungsamt Q. die pfändbare Lohnquote für Februar\n2023 auf Fr. 321.15 fest.\n\n2.\n2.1.\nDer Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 31. März 2023 beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 22. März 2023 und\ndie Neuberechnung des Existenzminimums.\n\n2.2.\nDas Regionale Betreibungsamt Q. erstattete am 14. April 2023 seinen\nAmtsbericht.\n\n2.3.\nMit Eingabe vom 1. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer eine weitere\nStellungnahme ein.\n\n2.4.\nMit Entscheid vom 16. Juni 2023 hat die Präsidentin des Zivilgerichts des\nBezirksgerichts Kulm als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\nerkannt:\n\n\" 1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf einzutreten ist.\n\n2.\nEs werden keine Kosten erhoben.\n\n3.\nEs werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\"\n\n3.\n3.1.\nGegen diesen ihm am 19. Juni 2023 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni 2023 Beschwerde bei der\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde und beantragte sinngemäss die\nAufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Neuberechnung des\nExistenzminimums.\n-3-\n\n3.2.\nDie Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm verzichtete mit\nAmtsbericht vom 12. Juli 2023 auf eine Vernehmlassung.\n\n3.3.\nDas Regionale Betreibungsamt Q. liess sich nicht vernehmen.\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nGemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das\nGesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung\neines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.\nDer Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen\nnach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).\n\n1.2.\nFür die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen gelten die\nBestimmungen der Zivilprozessordnung, sofern das SchKG nichts anderes\nbestimmt (Art. 31 SchKG). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu\nlaufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag\nder Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Wahrung\nder Beschwerdefrist ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu berücksichtigen.\n\n1.3.\nDer angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 19. Juni\n2023 zugestellt und damit i.S.v. Art. 18 Abs. 1 SchKG eröffnet (act. 15 f.).\nDie 10-tätige Beschwerdefrist endete somit am 29. Juni 2023. Die Beschwerde vom 30. Juni 2023 ist folglich zu spät erfolgt. Auf die Beschwerde\nist nicht einzutreten.\n\n2.\nIm betreibungsrechtlichen Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren\n(Art. 17 f. SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten\nzu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a\nAbs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV\nSchKG).\n-4-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:\n\n1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2.\nEs werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n\nZustellung an:\n- den Beschwerdeführer\n- das Betreibungsamt Q.\n- die Vorinstanz\n\nMitteilung an:\n- das Betreibungsinspektorat\n\nRechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)\n\nGegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben\nwerden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).\n\nDie Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).\n\nDie Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren\nBegründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte\nelektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,\ninwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf\ndie sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).\n\nAarau, 14. August 2023\n\nObergericht des Kantons Aargau\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission\nDer Präsident: Der Gerichtsschreiber:\n\nVetter Sulser\n"}