Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betrei- bungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2023.15 (BE.2023.7) Entscheid vom 14. August 2023 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Oberrichter Roth Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser Beschwerde- A._____, führer Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm gegenstand vom 16. Juni 2023 in Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____, Betreff Berechnung des Existenzminimums -2- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. Der Schuldner hat laufende Pfändungen beim Regionalen Betreibungsamt Q. bis längstens am 17. Mai 2023. Mit Verfügung vom 22. März 2023 setzte das Regionale Betreibungsamt Q. die pfändbare Lohnquote für Februar 2023 auf Fr. 321.15 fest. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 31. März 2023 beim Präsi- dium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm Beschwerde ein und be- antragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 22. März 2023 und die Neuberechnung des Existenzminimums. 2.2. Das Regionale Betreibungsamt Q. erstattete am 14. April 2023 seinen Amtsbericht. 2.3. Mit Eingabe vom 1. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein. 2.4. Mit Entscheid vom 16. Juni 2023 hat die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde erkannt: " 1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 19. Juni 2023 zugestellten Entscheid erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni 2023 Beschwerde bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Neuberechnung des Existenzminimums. -3- 3.2. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm verzichtete mit Amtsbericht vom 12. Juli 2023 auf eine Vernehmlassung. 3.3. Das Regionale Betreibungsamt Q. liess sich nicht vernehmen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Er- wägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezo- gen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). 1.2. Für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung, sofern das SchKG nichts anderes bestimmt (Art. 31 SchKG). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Ein- tritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizeri- schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Wahrung der Beschwerdefrist ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu be- rücksichtigen. 1.3. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 19. Juni 2023 zugestellt und damit i.S.v. Art. 18 Abs. 1 SchKG eröffnet (act. 15 f.). Die 10-tätige Beschwerdefrist endete somit am 29. Juni 2023. Die Be- schwerde vom 30. Juni 2023 ist folglich zu spät erfolgt. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 2. Im betreibungsrechtlichen Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren (Art. 17 f. SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). -4- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: - den Beschwerdeführer - das Betreibungsamt Q. - die Vorinstanz Mitteilung an: - das Betreibungsinspektorat Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 14. August 2023 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Sulser