4. Im Verfahren vor der oberen betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörde sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteikosten zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch der Präsidentinnen und des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg im Beschwerdeverfahren BE.2023.12 wird gutgeheissen. 2. Die mit Verfügung vom 3. Juli 2023 erteilte aufschiebende Wirkung bleibt bestehen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.