2.2. Die Gesuchsteller begründen ihr Ausstandsbegehren damit, dass sie sich aufgrund der beruflichen und persönlichen Beziehung zum Einzelzeichnungsberechtigten der Beschwerdeführerin, D., als befangen fühlten. D. sei vom … bis … als Ersatzrichter am Bezirksgericht Lenzburg tätig gewesen und habe vom … bis … als Bezirksrichter geamtet. Er treffe sich überdies mit verschiedenen Mitarbeitenden des Gerichts in privatem Rahmen. -4- Zu befinden ist somit über den vorgebrachten Ausstandsgrund der Befangenheit "aus anderen Gründen" gemäss Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG.