{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-08-11", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2023-14_2023-08-11.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/7722", "Checksum": "d2bfbc38b99807af5054658713be9818"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["KBE.2023.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 11.08.2023 KBE.2023.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:55:43", "Checksum": "c838e3dc07a11e942b2ef07ea3dbfcbf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 11.08.2023 KBE.2023.14\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2023.14 / CH\n(BE.2023.12)\n\nEntscheid vom 11. August 2023\n\nBesetzung Oberrichter Vetter, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichter Holliger\nGerichtsschreiber Huber\n\nGesuchsteller 1 Gerichtspräsident Daniel Aeschbach,\n\nGesuchstellerin 2 Gerichtspräsidentin Eva Lüscher,\n\nGesuchstellerin 3 Gerichtspräsidentin Danae Sonderegger,\n\nGesuchstellerin 4 Gerichtspräsidentin Beatrice Klotz,\n\nc/o Bezirksgericht Lenzburg, Metzgplatz 18, 5600 Lenzburg\n\nGegenstand Ausstandsgesuch\n\nim Beschwerdeverfahren der A._____ AG, Q._____,\nvertreten durch MLaw Carole Schenkel, Rechtsanwältin, Baden,\nbetreffend Feststellung des Rechtsvorschlags und Aufhebung der\nKonkursandrohung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts R._____ (BE.2023.12)\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nDie A. AG reichte am 27. Juni 2023 beim Präsidium des Zivilgerichts des\nBezirksgerichts Lenzburg als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde eine Beschwerde gegen die B. AG und das Betreibungsamt R. ein,\nmit welcher sie folgende Anträge stellte:\n\n\" 1.\nEs sei festzustellen, dass in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes R. gegen den Zahlungsbefehl vom 25. April 2023 am 27. April 2023\nrechtsgültig Rechtsvorschlag erhoben worden ist.\n\n2.\nEs sei die Konkursandrohung vom 12. Juni 2023 (zugestellt am 20. Juni\n2023) in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes R. für nichtig zu\nerklären.\n\n3.\nEventualiter sei die Konkursandrohung vom 12. Juni 2023 (zugestellt am\n20. Juni 2023) in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes R. aufzuheben.\n\n4.\nSubeventualiter sei der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des\nBetreibungsamtes R. die Frist zur Einreichung des Rechtsvorschlages gegen den Zahlungsbefehl vom 25. April 2023 wiederherzustellen und festzustellen, dass in der Betreibung Nr. xxx am 20. Juni 2023 rechtsgültig\nRechtsvorschlag erhoben worden ist.\n\n5.\nEs sei der Beschwerde sofort die aufschiebende Wirkung zu erteilen.\"\n\n2.\nMit Eingabe vom 29. Juni 2023 stellte Gerichtspräsident Daniel Aeschbach\nnamens der Gerichtspräsidentinnen Eva Lüscher, Danae Sonderegger und\nBeatrice Klotz sowie in eigenen Namen bei der Schuldbetreibungs- und\nKonkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde ein Gesuch um Bewilligung des Ausstands in diesem Beschwerdeverfahren.\n\n3.\n3.1.\nDer Instruktionsrichter der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission erteilte der Beschwerde der A. AG vom 27. Juni 2023 im Verfahren\nBE.2023.12 vor dem Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg mit Verfügung vom 3. Juli 2023 die aufschiebende Wirkung.\n-3-\n\n3.2.\nDie A. AG verzichtete mit Eingabe vom 11. Juli 2023 auf eine Stellungnahme zum Ausstandsbegehren.\n\n3.3.\nDie B. AG beantragte mit Eingabe vom 12. Juli 2023, der Beschwerde sei\ndie aufschiebende Wirkung wieder zu entziehen. Zum Ausstandsbegehren\näusserte sie sich nicht.\n\n3.4.\nDer Instruktionsrichter der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission\nwies das Gesuch der B. AG um Entzug der aufschiebenden Wirkung mit\nVerfügung vom 17. Juli 2023 ab.\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in\nErwägung:\n\n1.\nZuständig zum Entscheid über ein Ausstandsbegehren eines Gerichtpräsidenten als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde ist die obere\nkantonale Behörde, vorliegend die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts (§ 16 EG SchKG; vgl. JAMES T. PETER, in: Basler\nKommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl.\n2021, N. 19 zu Art. 10 SchKG).\n\n2.\n2.1.\nGemäss Art. 10 Abs. 1 SchKG haben die Beamten und Angestellten der\nBetreibungs- und Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden in den Ausstand zu treten in eigener Sache (Ziff. 1), in Sachen ihrer\nEhegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen,\nmit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen (Ziff. 2), in Sachen\nvon Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum 3. Grad\nin der Seitenlinie (Ziff. 2bis), in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind (Ziff. 3) und in Sachen, in\ndenen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten (Ziff. 4).\n\n2.2.\nDie Gesuchsteller begründen ihr Ausstandsbegehren damit, dass sie sich\naufgrund der beruflichen und persönlichen Beziehung zum Einzelzeichnungsberechtigten der Beschwerdeführerin, D., als befangen fühlten. D. sei\nvom … bis … als Ersatzrichter am Bezirksgericht Lenzburg tätig gewesen\nund habe vom … bis … als Bezirksrichter geamtet. Er treffe sich überdies\nmit verschiedenen Mitarbeitenden des Gerichts in privatem Rahmen.\n-4-\n\nZu befinden ist somit über den vorgebrachten Ausstandsgrund der Befangenheit \"aus anderen Gründen\" gemäss Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG.\n\n2.3.\n2.3.1.\nBei der Auslegung der Ausstandsregeln des SchKG ist der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen.\n\n"}