Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestehen somit keine Hinweise für die Nichtigkeit der Rechnung/Verfügung des Handelsregisteramts des Kantons Solothurn, aufgrund welcher gegen den Beschwerdeführer mit Zahlungsbefehl des Regionalen Betreibungsamts Q. vom 15. September 2022 die Betreibung Nr. xxx angehoben wurde. Demzufolge besteht auch kein Anlass, den Zahlungsbefehl und damit die Betreibung Nr. xxx als nichtig anzusehen. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. - 13 -