Im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer die Rechnung/Verfügung des Handelsregisteramts des Kantons Solothurn vom 22. Februar 2022 nicht eingereicht. Damit ist er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Es ist nicht Aufgabe der Aufsichtsbehörden, - 12 -