Andere Gründe, welche für die Nichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids sprechen würden, ergeben sich nicht aus der Beschwerde und sind auch nicht erkennbar. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit damit um Nichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids ersucht wird. 3.4.3. Der Beschwerdeführer sieht ausserdem die Rechnung/Verfügung des Handelsregisteramts des Kantons Solothurn vom 22. Februar 2022 als nichtig an, weil sie an ihn persönlich und nicht an die D. AG, als deren einziges Mitglied des Verwaltungsrats er sich aus dem Handelsregister des Kantons Solothurn löschen liess, gerichtet war.