Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe der Richterbank – wozu auch die Gerichtsschreiber und die diese vertretenden Rechtspraktikanten gehören – besteht grundsätzlich nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 3.6, Urteil des Bundesgerichts 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2.1). Aus dem Umstand, dass Gerichtsschreiberin i.V. C. nicht im Staatskalender verzeichnet war und ihre Mitwirkung am Entscheid dem Beschwerdeführer auch nicht sonstwie vorgängig bekanntgegeben wurde, kann der Beschwerdeführer somit ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten.