Gemäss § 49 Abs. 1 GOG können sich die Präsidentinnen und Präsidenten desselben Bezirksgerichts gegenseitig vertreten. Dabei ist es aus Transparenzgründen angezeigt, die Vertretung jeweils mit dem Vermerk "i.V." vor der Unterschrift zu kenntlich zu machen, da den Prozessparteien die Unterschriften der einzelnen Gerichtspräsidentinnen und -präsidenten in der Regel nicht bekannt sind.