O., N. 8 und N. 20 zu Art. 22 SchKG). 3.4.2. Der Beschwerdeführer ersucht mit der vorliegenden Beschwerde um Feststellung der Nichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids "wegen schwerwiegender Rechtsmängel, Verfahrens- und Formfehler" (Beschwerde S. 5). Worin diese Mängel bestehen sollen, führt er jedoch nicht näher aus.