3.4. 3.4.1. Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Die Nichtigkeit ist von den Aufsichtsbehörden jederzeit von Amtes wegen festzustellen (Art. 22 Abs. 1 SchKG).