Die Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission enthält auch keine substantiierten Ausführungen, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung durch das Regionale Betreibungsamt Q. verneint haben soll. Welche gebotene Rechtshandlung zu Gunsten des Beschwerdeführers das Regionale Betreibungsamt Q. nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommen haben soll, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Somit ist in den obgenannten Punkten auf die Beschwerde mangels den gesetzlichen Anforderungen entsprechender Begründung nicht einzutreten.