18 Abs. 1 SchKG nicht. Ebenso fehlt es in der Beschwerde (S. 2 f.) an einer hinreichend substantiierten Begründung, weshalb die Ausführungen in E. 1 und E. 8.4 des vorinstanzlichen Entscheids rechtswidrig sein, d.h. insbesondere gegen das Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 52 ZPO) verstossen sollen. - 10 -