Vielmehr führt er dazu lediglich aus: "Ich erspare dem Gericht die detaillierte Analyse und Auflistung der Grundrechtsverletzungen und überlasse es den ausreichend gebildeten Juristen, diese zu erkennen, denn der Erfahrung zufolge achten kantonale Richter das Gebot von Treu und Glauben nicht, weshalb der Instanzenweg bis zum Bundesgericht stets vorgezeichnet ist." Diese Ausführungen genügen den in E. 2.2 genannten Anforderungen an eine Beschwerde i.S.v. Art. 18 Abs. 1 SchKG nicht.