3.3. Inwiefern der Zahlungsbefehl Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts Q. vom 15. September 2022 i.S.v. Art. 17 Abs. 1 SchKG an einem Rechtsmangel leiden oder unangemessen sein soll, hat der Beschwerdeführer weder vor der Vorinstanz noch im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren substantiiert dargelegt. Auf S. 2 seiner Beschwerde an die Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission listet er zwar eine Reihe von Grundrechten und Verfahrensgarantien auf, welche die Vorinstanz mit ihrem Entscheid BE.2023.5 seiner Auffassung nach verletzt haben soll, begründet aber nicht, worin konkret diese Verletzungen bestanden haben sollen. Vielmehr führt er dazu lediglich aus: