Hingegen handelt es sich weder bei der vom Beschwerdeführer als fehlerhaft gerügten Rechnung/Verfügung Nr. yyy des Handelsregisteramts des Kantons Solothurn vom 22. Februar 2022 noch beim Rechtsöffnungsentscheid SR.2022.174 des Gerichtspräsidiums Aarau vom 8. Dezember 2022 und beim Beschwerdeentscheid ZSU.2023.24 des Obergerichts des Kantons Aargau vom 20. März 2023 um Verfügungen eines Betreibungsamts oder eines anderen Zwangsvollstreckungsorgans, welche mit Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG angefochten werden können. Auf die vorliegende Beschwerde ist deshalb von vornherein nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die drei letztgenannten Entscheide richtet.