Es stehe weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zu, die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu beurteilen. Ebenso wenig seien sachfremde Ziele des betreibenden Gläubigers erkennbar, welche die Betreibung rechtsmissbräuchlich erscheinen liesse und die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls zur Folge hätten. -9-