Nach Empfang eines formell korrekt eingereichten Betreibungsbegehrens habe das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl zu erlassen und dem Schuldner zuzustellen (Art. 69 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 1 SchKG). Diese Betreibungshandlungen habe das Regionale Betreibungsamt Q. im vorliegenden Fall korrekt vorgenommen. Es sei nicht Sache des Betreibungsamts, die Forderung in materiellrechtlicher Hinsicht zu prüfen. Es stehe weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zu, die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu beurteilen.