yyy vom 22. Februar 2022, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein könne. Weiter sei nicht ersichtlich, inwiefern der im nachfolgenden Betreibungsverfahren vom Regionalen Betreibungsamt Q. ausgestellte Zahlungsbefehl vom 15. September 2022 gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, verstossen solle. Nach Empfang eines formell korrekt eingereichten Betreibungsbegehrens habe das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl zu erlassen und dem Schuldner zuzustellen (Art. 69 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 1 SchKG).