Es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine formelle Rechtsverweigerung oder -verzögerung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden solle, sei doch das Regionale Betreibungsamt Q. tätig geworden, indem es nach Eingang des Betreibungsbegehrens am 14. September 2022 den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxx einen Tag später, am 15. September 2022, ausgestellt habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er als Privatperson sei zu Unrecht als Rechnungsadressat aufgeführt worden, obschon er das Gesuch um Löschung im Namen der Gesellschaft D. AG gestellt habe, beziehe sich auf die Rechnung/Verfügung yyy