17 SchKG könne folglich einzig der vom Regionalen Betreibungsamt Q. in der Betreibung Nr. xxx ausgestellte Zahlungsbefehl vom 15. September 2022 näher überprüft werden. Der Beschwerdeführer rüge eine Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung des Regionalen Betreibungsamts Q., lege diese aber nicht näher dar. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine formelle Rechtsverweigerung oder -verzögerung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden solle, sei doch das Regionale Betreibungsamt Q. tätig geworden, indem es nach Eingang des Betreibungsbegehrens am 14. September 2022 den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxx einen Tag später, am 15. September 2022, ausgestellt habe.