3. 3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, Anfechtungsobjekt einer Betreibungsbeschwerde nach Art. 17 SchKG seien einzig Verfügungen von Betreibungs- und Konkursorganen. Die Aufsichtsbehörde könne insbesondere nicht die Nichtigkeit gerichtlicher Entscheide feststellen, zumal die gerichtlichen Behörden nicht zum Kreis der Beaufsichtigten gehörten. Das Gleiche gelte für Verfügungen der Handelsregisterämter. Im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG könne folglich einzig der vom Regionalen Betreibungsamt Q. in der Betreibung Nr. xxx ausgestellte Zahlungsbefehl vom 15. September 2022 näher überprüft werden.