Das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers ist gemäss den obigen Ausführungen offensichtlich unbegründet und als trölerisch zu bewerten, weshalb darauf auch nicht einzutreten ist, soweit es sich gegen Oberrichter David Holliger richtet. Es kann nach dem einleitend Gesagten ohne weiteres durch die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission erledigt werden.