2.5. Mit Eingabe vom 5. Mai 2023 beanstandete der Beschwerdeführer die auf den Verfügungen vom 24. April 2023 und 4. Mai 2023 angebrachten Unterschriften. 2.6. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 24. Mai 2023: " 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."