Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2023.12 / CH Entscheid vom 12. September 2023 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Oberrichter Roth Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führer Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau gegenstand vom 24. Mai 2023 in Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____ Betreff Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung; Feststellung der Nichtigkeit der Betreibung Nr. xxx Gläubiger: Staat Solothurn, Handelsregisteramt des Kantons Solothurn, Schmelzihof, Wengimattstrasse 2, 4710 Klus-Balsthal vertreten durch Amt für Finanzen, Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn -2- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. Der Kanton Solothurn betrieb den Beschwerdeführer mit Zahlungsbefehl des Regionalen Betreibungsamts Q. vom 15. September 2022 (Betreibung Nr. xxx) für eine Forderung von Fr. 110.00 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 60.00 seit 24. März 2022. In der Rubrik "Forderungsurkunde mit Datum oder An- gabe des Forderungsgrundes" wurde Folgendes angegeben: "1. Rech- nung: […], […], 60.00,CHF, […] //2. Mahngebühren: […], […], 50.00,CHF, […]". Gegen diesen ihm am 16. September 2022 zugestellten Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer gleichentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 20. April 2023 (Postauf- gabe gleichentags) beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung ein und ersuchte um Feststellung der Nichtigkeit der Rechnung/Ver- fügung Nr. yyy des Handelsregisteramts des Kantons Solothurn vom 22. Februar 2022, der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts Q. vom 15. September 2022, des Rechtsöffnungsentscheids SR.2022.174 des Präsidiums des Bezirksgerichts Aarau vom 8. Dezember 2022 sowie des Beschwerdeentscheids ZSU.2023.24 des Obergerichts des Kantons Aargau vom 20. März 2023. 2.2. Am 2. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein, mit welcher er die Verfügung vom 24. April 2023 betreffend Einholung eines Amtsberichts vom Regionalen Betreibungsamt Q. beanstandete. 2.3. Mit Verfügung vom 3. Mai 2023 wurde dem Regionalen Betreibungsamt Q. die mit Verfügung vom 24. April 2023 angesetzte Frist zur Einreichung ei- ner Stellungnahme abgenommen. Den Parteien wurde mitgeteilt, dass die Entscheidfällung im Beschwerdeverfahren vorgesehen sei. 2.4. Das Regionale Betreibungsamt Q. erstattete am 3. Mai 2023 seinen Amts- bericht. -3- 2.5. Mit Eingabe vom 5. Mai 2023 beanstandete der Beschwerdeführer die auf den Verfügungen vom 24. April 2023 und 4. Mai 2023 angebrachten Unter- schriften. 2.6. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau als untere be- treibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 24. Mai 2023: " 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 31. Mai 2023 zugestellten Entscheid erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juni 2023 (Postaufgabe gleichen- tags) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Oberge- richts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde, mit welcher er folgende Anträge stellte: " 1. Amtliche Überprüfung der Eignung von Frau B. für das Richteramt in Be- zug auf dissoziative Identitätsstörung und Dyslexie. (…) 2. Amtliche Feststellung der Identität der beiden Unterzeichner der Verfügun- gen vom 24.04.2023 und 04.05.2023 gemäss Schreiben in Urkunde 07, und, im Falle eines Legitimationsmangels, die Einleitung einer Strafunter- suchung nach Art. 251, 312, 314, 317 StGB samt Feststellung der Nichtig- keit des Entscheids BE.2023.05 wegen schwerwiegender Verfahrensfeh- ler: Wer hat die beiden Verfügungen unterschrieben? Eine der beiden Per- sonen ist NICHT die Gerichtspräsidentin B. 3. Amtliche Feststellung der Legitimierung der Gerichtschreiberin "i.V. C.", die im öffentlich zugänglichen Personenregister des Bezirksgerichts fehlt, und, im Falle eines Legitimationsmangels, die Einleitung einer Strafunter- suchung samt Feststellung der Nichtigkeit des Entscheids BE.2023.05 we- gen schwerwiegender Verfahrensfehler. 4. Feststellung der Nichtigkeit der folgenden Dokumente und Entscheide we- gen schwerwiegender Rechtsmängel, Verfahrens- und Formfehler: a) Rechnung/Verfügung 9037 9073 vom 22.02.2022 b) Betreibung 2200 4402 vom 15.09.2022 -4- c) SR.2022.174, Entscheid vom 08.12.2022 d) ZSU.2023.24, Entscheid vom 20.03.2023 5. Feststellung der Nichtigkeit des Entscheids BE.2023.05 vom 24.05.2023 wegen schwerwiegender Rechtsmängel, Verfahrens- und Formfehler, hilfsweise aber a) Antrag nach Artikel 49 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 36 BGG auf Ausstand der Gerichtspräsidentin B. nach Art. 47 lit. a und f ZPO mit Rechts- folgen nach Art. 51 Abs. 1 ZPO, und Wiederholung der Entschei- dung BE.2023.05, weil ungeklärt ist, welche Person den Entscheid BE.2023.05 und die Verfügungen vom 24.04.2023 und vom 04.05.2023 unterzeichnet hat, ob diese Person überhaupt ein Rich- teramt bekleidet, und ob "i.V. C." als Gerichtschreiberin legitimiert ist. 6. Ich stelle Antrag nach Artikel 49 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 36 BGG auf Aus- stand der folgenden Personen nach Art. 47 lit. a und f ZPO wegen Teil- nahme am Spruchkörper ZSU.2023.24 in gleicher Sache, und wegen Nichtbearbeitung des Nichtigkeitsantrags vom 04.04.2023 und des Aus- standsgesuchs vom 20.04.2023: a) Sandra Massari b) Adrian Brunner c) David Holliger d) Reinhard Tognella 7. Ich stelle Antrag nach Artikel 49 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 36 BGG auf Aus- stand der folgenden Personen nach Art. 47 lit. a und f ZPO wegen Teil- nahme am Spruchkörper ZSU.2023.29 in ähnlicher Sache, und wegen Nichtbearbeitung des Nichtigkeitsantrags mit Ausstandsgesuch vom 15.04.2023: a) Adrian Brunner b) Matthias Lindner c) David Holliger d) Gian Sulser 8. Ich stelle Antrag, die Personen nach Ziffer 6a) bis 6d) und 7a) bis 7d) von der Bearbeitung dieser Beschwerde auszuschliessen, weil sie Art. 5 und 9 BV bereits missachtet haben." 3.2. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau verzichtete mit Amtsbericht vom 26. Juni 2023 auf eine Vernehmlassung. -5- 3.3. Das Regionale Betreibungsamt Q. liess sich nicht vernehmen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 10 Abs. 1 SchKG dürfen die Mitglieder der Aufsichtsbehörden keine Amtshandlungen vornehmen in eigener Sache (Ziff. 1), in Sachen ih- rer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Perso- nen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen (Ziff. 2), in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie (Ziff. 2bis), in Sachen einer Person, deren ge- setzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind (Ziff. 3), so- wie in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten (Ziff. 4). 1.2. 1.2.1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, Oberrichterin Sandra Massari, Oberrichter Adrian Brunner, Oberrichter David Holliger und Gerichtsschreiber Reinhard Tognella hätten "wegen Teilnahme am Spruchkörper ZSU.2023.24 in gleicher Sache, und wegen Nichtbearbei- tung des Nichtigkeitsantrags vom 04.04.2023 und des Ausstandsgesuchs vom 20.04.2023" in den Ausstand zu treten. Gleiches gelte für Oberrichter Adrian Brunner, Oberrichter Matthias Lindner, Oberrichter David Holliger und Gerichtsschreiber Gian Sulser "wegen Teilnahme am Spruchkörper ZSU.2023.29 in ähnlicher Sache, und wegen Nichtbearbeitung des Nich- tigkeitsantrags mit Ausstandsgesuch vom 15.04.2023". Damit verlangt er sinngemäss den Ausstand der genannten Personen wegen Anscheins der Befangenheit i.S.v. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG. 1.2.2. Soweit sich das Ausstandsgesuch gegen Oberrichterin Sandra Massari, Oberrichter Adrian Brunner, Oberrichter Matthias Lindner, Gerichtsschrei- ber Reinhard Tognella und Gerichtsschreiber Gian Sulser richtet, ist darauf mangels Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers nicht einzutre- ten, da die erwähnten Personen im vorliegenden Verfahren nicht mitwirken. 1.2.3. Von den vom Beschwerdeführer abgelehnten Personen ist im vorliegenden Verfahren einzig Oberrichter David Holliger Mitglied der Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission als obere Aufsichtsbehörde über die Be- treibungsämter im Kanton Aargau. Der Beschwerdeführer hat indessen -6- nicht näher begründet, weshalb Oberrichter David Holliger befangen sein könnte. Offenbar erblickt er den Anschein der Befangenheit darin, dass frühere Verfahren vor dem Obergericht, in denen Oberrichter David Holliger mitgewirkt hat, nicht in seinem Sinn ausgegangen sind. Der Umstand, dass ein Richter in einem oder mehreren früheren Verfahren gegen ihn mitge- wirkt hat, bildet nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sich allein jedoch keinen Ausstandsgrund. Dieser Grundsatz, den der Ge- setzgeber explizit für das Verfahren vor dem Bundesgericht aufgestellt hat (Art. 34 Abs. 2 BGG), ist allgemeiner Natur. Auch der Vorwurf, dass ein Richter einen sachlich falschen Entscheid gefällt habe, bildet in aller Regel keinen Ausstandsgrund. Einen solchen Entscheid zu korrigieren, ist Auf- gabe des Rechtsmittel- und nicht des Ausstandsverfahrens (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 5A_309/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 4.2). 1.2.4. Offensichtlich missbräuchliche (trölerische), unbegründete und querulatori- sche (Ausstands-)Gesuche und solche, die auf Lahmlegung der Justiz oder die Ausschaltung der Rechtspflegeinstanz gerichtet sind, können nach ständiger Praxis des Bundesgerichts (sogar von der betroffenen Instanz selbst) abgewiesen werden, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden muss (BGE 129 III 445 E. 4.2.2 mit Hinweis auf BGE 105 Ib 301 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 5A_592/2014 vom 30. September 2014 E. 2 m.w.H.). Das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers ist gemäss den obigen Aus- führungen offensichtlich unbegründet und als trölerisch zu bewerten, wes- halb darauf auch nicht einzutreten ist, soweit es sich gegen Oberrichter Da- vid Holliger richtet. Es kann nach dem einleitend Gesagten ohne weiteres durch die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission erledigt werden. 2. 2.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens ge- mäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). -7- 2.2. In der Beschwerdeschrift an die obere Aufsichtsbehörde ist – wie in jener an die untere Aufsichtsbehörde – substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid die gesetzlichen Vorschriften des Be- treibungsrechts verletzt oder unangemessen ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG ana- log; vgl. FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 18 SchKG) und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde aus- einanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der unteren Aufsichtsbehörde wiederholen. An dieser Pflicht ändert die Geltung der Un- tersuchungsmaxime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 3 EG SchKG) nichts. In der Begründung sind die Beschwerdegründe zu nennen. Es muss daher knapp dargelegt werden, worin die gerügte Rechtsverlet- zung oder Unangemessenheit besteht. Der Beschwerdeführer hat dazu alle rechtlich relevanten Tatsachen anzuführen. Dabei genügt es nicht, auf die vor der unteren Aufsichtsbehörde vorgebrachten Gründe zu verweisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Be- schwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der Entscheid der unteren Auf- sichtsbehörde mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begrün- dungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen aus- einandersetzen, d.h. es ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt oder unangemessen ist. Bei ungenügender Begründung muss die obere Aufsichtsbehörde nicht Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2016 vom 16. Januar 2017 E. 4.3; FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Be- schwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 43 zu Art. 20a SchKG; KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvorausset- zung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt die obere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. Gleiches muss gelten, wenn in der Beschwerde le- diglich auf Vorakten verwiesen wird oder wenn die Beschwerde den um- schriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1). 2.3. Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung ver- weigern (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Der Beschwerdeführer hat insofern bereits von sich aus bei der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken, als er die Aufsichtsbehörde über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten und -8- die ihm zugänglichen Beweismittel anzugeben hat (Urteil des Bundesge- richts 5A_77/2013 vom 14. Juni 2013 E. 4.1; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 9 zu Art. 20a SchKG). 3. 3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, Anfechtungsobjekt einer Betreibungsbeschwerde nach Art. 17 SchKG seien einzig Verfügungen von Betreibungs- und Konkursor- ganen. Die Aufsichtsbehörde könne insbesondere nicht die Nichtigkeit ge- richtlicher Entscheide feststellen, zumal die gerichtlichen Behörden nicht zum Kreis der Beaufsichtigten gehörten. Das Gleiche gelte für Verfügungen der Handelsregisterämter. Im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG könne folglich einzig der vom Regionalen Betreibungsamt Q. in der Betrei- bung Nr. xxx ausgestellte Zahlungsbefehl vom 15. September 2022 näher überprüft werden. Der Beschwerdeführer rüge eine Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung des Regionalen Betreibungsamts Q., lege diese aber nicht näher dar. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine formelle Rechtsverweigerung oder -verzögerung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden solle, sei doch das Regionale Betreibungsamt Q. tätig geworden, indem es nach Eingang des Betreibungsbegehrens am 14. Sep- tember 2022 den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxx einen Tag spä- ter, am 15. September 2022, ausgestellt habe. Das Vorbringen des Be- schwerdeführers, er als Privatperson sei zu Unrecht als Rechnungsadres- sat aufgeführt worden, obschon er das Gesuch um Löschung im Namen der Gesellschaft D. AG gestellt habe, beziehe sich auf die Rechnung/Ver- fügung yyy vom 22. Februar 2022, welche nicht Gegenstand des vorliegen- den Verfahrens sein könne. Weiter sei nicht ersichtlich, inwiefern der im nachfolgenden Betreibungsverfahren vom Regionalen Betreibungsamt Q. ausgestellte Zahlungsbefehl vom 15. September 2022 gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht be- teiligten Personen erlassen worden sind, verstossen solle. Nach Empfang eines formell korrekt eingereichten Betreibungsbegehrens habe das Betrei- bungsamt den Zahlungsbefehl zu erlassen und dem Schuldner zuzustellen (Art. 69 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 1 SchKG). Diese Betreibungshandlungen habe das Regionale Betreibungsamt Q. im vorliegenden Fall korrekt vorge- nommen. Es sei nicht Sache des Betreibungsamts, die Forderung in mate- riellrechtlicher Hinsicht zu prüfen. Es stehe weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zu, die Begründetheit der in Betreibung gesetz- ten Forderung zu beurteilen. Ebenso wenig seien sachfremde Ziele des betreibenden Gläubigers erkennbar, welche die Betreibung rechtsmiss- bräuchlich erscheinen liesse und die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls zur Folge hätten. -9- 3.2. Anfechtungsobjekt einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist – abgesehen von Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung – die Verfügung eines Vollstreckungsorgans. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verste- hen, die in Ausübung amtlicher Funktion ergeht und das Verfahren in recht- licher Hinsicht beeinflusst. Sie wirkt nach aussen und bezweckt, das Zwangsvollstreckungsverfahren voranzutreiben oder abzuschliessen (BGE 142 III 425 E. 3.3). Die Vorinstanz hielt somit zutreffend fest, dass einzig der vom Regionalen Betreibungsamt Q. in der Betreibung Nr. xxx ausgestellte Zahlungsbefehl vom 15. September 2022 Anfechtungsobjekt der bei ihr vom Beschwerde- führer angehobenen Beschwerde i.S.v. Art. 17 SchKG sein konnte. Hinge- gen handelt es sich weder bei der vom Beschwerdeführer als fehlerhaft gerügten Rechnung/Verfügung Nr. yyy des Handelsregisteramts des Kan- tons Solothurn vom 22. Februar 2022 noch beim Rechtsöffnungsentscheid SR.2022.174 des Gerichtspräsidiums Aarau vom 8. Dezember 2022 und beim Beschwerdeentscheid ZSU.2023.24 des Obergerichts des Kantons Aargau vom 20. März 2023 um Verfügungen eines Betreibungsamts oder eines anderen Zwangsvollstreckungsorgans, welche mit Beschwerde ge- mäss Art. 17 SchKG angefochten werden können. Auf die vorliegende Be- schwerde ist deshalb von vornherein nicht einzutreten, soweit sie sich ge- gen die drei letztgenannten Entscheide richtet. 3.3. Inwiefern der Zahlungsbefehl Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts Q. vom 15. September 2022 i.S.v. Art. 17 Abs. 1 SchKG an einem Rechts- mangel leiden oder unangemessen sein soll, hat der Beschwerdeführer we- der vor der Vorinstanz noch im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren substantiiert dargelegt. Auf S. 2 seiner Beschwerde an die Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission listet er zwar eine Reihe von Grundrechten und Verfahrensgarantien auf, welche die Vorinstanz mit ihrem Entscheid BE.2023.5 seiner Auffassung nach verletzt haben soll, begründet aber nicht, worin konkret diese Verletzungen bestanden haben sollen. Vielmehr führt er dazu lediglich aus: "Ich erspare dem Gericht die detaillierte Analyse und Auflistung der Grundrechtsverletzungen und überlasse es den ausrei- chend gebildeten Juristen, diese zu erkennen, denn der Erfahrung zufolge achten kantonale Richter das Gebot von Treu und Glauben nicht, weshalb der Instanzenweg bis zum Bundesgericht stets vorgezeichnet ist." Diese Ausführungen genügen den in E. 2.2 genannten Anforderungen an eine Beschwerde i.S.v. Art. 18 Abs. 1 SchKG nicht. Ebenso fehlt es in der Be- schwerde (S. 2 f.) an einer hinreichend substantiierten Begründung, wes- halb die Ausführungen in E. 1 und E. 8.4 des vorinstanzlichen Entscheids rechtswidrig sein, d.h. insbesondere gegen das Gebot von Treu und Glau- ben (Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 52 ZPO) verstossen sollen. - 10 - Die Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission ent- hält auch keine substantiierten Ausführungen, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung durch das Regionale Betreibungsamt Q. verneint haben soll. Welche gebotene Rechtshandlung zu Gunsten des Beschwerdeführers das Regionale Betreibungsamt Q. nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommen haben soll, hat der Beschwerde- führer nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Somit ist in den obgenannten Punkten auf die Beschwerde mangels den gesetzlichen Anforderungen entsprechender Begründung nicht einzutre- ten. 3.4. 3.4.1. Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Die Nichtigkeit ist von den Aufsichtsbehör- den jederzeit von Amtes wegen festzustellen (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Die Nichtigkeit, d.h. die absolute Unwirksamkeit einer Verfügung, ist nur ausnahmsweise anzunehmen. Eine Verfügung wird gemäss der sog. Evi- denztheorie als nichtig erklärt, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird. Es ist eine Ab- wägung zwischen dem Interesse an der Rechtssicherheit und dem Inter- esse an der richtigen Rechtsanwendung erforderlich. Eine nichtige Verfü- gung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen und auf ihr beruhende weitere Verfügungen sind ihrerseits nichtig. Die Nichtigkeit wirkt ex tunc (CO- METTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 8 und N. 20 zu Art. 22 SchKG). 3.4.2. Der Beschwerdeführer ersucht mit der vorliegenden Beschwerde um Fest- stellung der Nichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids "wegen schwer- wiegender Rechtsmängel, Verfahrens- und Formfehler" (Beschwerde S. 5). Worin diese Mängel bestehen sollen, führt er jedoch nicht näher aus. Soweit der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid wegen der Unterschrift der Gerichtspräsidentin als nichtig zu betrachten scheint, ist ihm nicht zu folgen. B. ist eine von fünf Präsidentinnen und Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau (www.ag.ch/de/gerichte/bezirksgerichte/gerichte- nach-bezirken/aarau/zusammensetzung). Die auf S. 8 des angefochtenen Entscheids angebrachte Unterschrift stimmt mit derjenigen überein, welche der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission von Gerichtspräsidentin B. bekannt ist. Somit besteht kein Zweifel, dass der vorinstanzliche Ent- scheid tatsächlich von der (örtlich, sachlich und funktionell zuständigen) - 11 - Gerichtspräsidentin B. gefällt und unterzeichnet wurde. Irrelevant ist im vor- liegenden Zusammenhang, dass die Instruktionsverfügungen vom 24. April 2023 und 4. Mai 2023 nicht von Gerichtspräsidentin B., sondern aufgrund des der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission bekannten Schrift- bilds von Gerichtspräsident E. unterschrieben wurden, wobei allerdings keine Hinweise auf die Vertretung angebracht waren. Gemäss § 49 Abs. 1 GOG können sich die Präsidentinnen und Präsidenten desselben Bezirks- gerichts gegenseitig vertreten. Dabei ist es aus Transparenzgründen ange- zeigt, die Vertretung jeweils mit dem Vermerk "i.V." vor der Unterschrift zu kenntlich zu machen, da den Prozessparteien die Unterschriften der ein- zelnen Gerichtspräsidentinnen und -präsidenten in der Regel nicht bekannt sind. Bei Gerichtsschreiberin i.V. C. handelt es sich um eine selbständige Rechtspraktikantin des Bezirksgerichts Aarau. In dieser Stellung begründet und unterzeichnet sie die Entscheide als Vertreterin der Gerichtsschreibe- rin bzw. des Gerichtsschreibers (§ 6 Abs. 3 des Reglements der Justizlei- tung über die Praktikumsverhältnisse der Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten vom 22. Oktober 2012 (SAR 155.613). Ein verfas- sungsrechtlicher Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe der Richterbank – wozu auch die Gerichtsschreiber und die diese vertretenden Rechtsprakti- kanten gehören – besteht grundsätzlich nicht (vgl. Urteil des Bundesge- richts 2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 3.6, Urteil des Bundesge- richts 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2.1). Aus dem Umstand, dass Gerichtsschreiberin i.V. C. nicht im Staatskalender verzeichnet war und ihre Mitwirkung am Entscheid dem Beschwerdeführer auch nicht sonstwie vor- gängig bekanntgegeben wurde, kann der Beschwerdeführer somit eben- falls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Andere Gründe, welche für die Nichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids sprechen würden, ergeben sich nicht aus der Beschwerde und sind auch nicht erkennbar. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit damit um Nichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids ersucht wird. 3.4.3. Der Beschwerdeführer sieht ausserdem die Rechnung/Verfügung des Han- delsregisteramts des Kantons Solothurn vom 22. Februar 2022 als nichtig an, weil sie an ihn persönlich und nicht an die D. AG, als deren einziges Mitglied des Verwaltungsrats er sich aus dem Handelsregister des Kantons Solothurn löschen liess, gerichtet war. Im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer die Rechnung/Verfügung des Handelsregisteramts des Kantons Solothurn vom 22. Februar 2022 nicht eingereicht. Damit ist er seiner Mitwirkungs- pflicht nicht nachgekommen. Es ist nicht Aufgabe der Aufsichtsbehörden, - 12 - in Akten anderer Verfahren nach Belegen zu suchen. Eine erstmalige Ein- reichung im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren wäre wegen des No- venverbots (§ 22 Abs. 2 EG SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 1 ZPO) nicht zu- lässig gewesen. Der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission ist es da- her nicht möglich, die vom Beschwerdeführer kritisierte Rechnung/Verfü- gung auf ihre Nichtigkeit zu überprüfen. Immerhin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Be- schwerdeführer seine Löschung als (einziges) Mitglied des Verwaltungs- rats der D. AG aus dem Handelsregister des Kantons Solothurn nicht nur als deren Organ für die Gesellschaft (Art. 17 Abs. 1 lit. a HRegV), sondern auch selbst (in eigenem Namen) anmelden konnte (Art. 933 Abs. 2 OR [in der aktuellen, seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung] i.V.m. Art. 17 Abs. 2 lit. a HRegV). Die Anmeldung der Mutation beim Handelsregisteramt des Kantons Solothurn mittels Schreiben vom 12. Januar 2022 (vorinstanzliche Akten, Beilage 3 zur Eingabe vom 23. April 2023) mit dem Betreff "Nieder- legung des Amts als Verwaltungsratspräsident" hatte folgenden Wortlaut: "Hiermit lege ich mein Amt als Verwaltungsrat der D. AG mit sofortiger Wir- kung nieder. Bitte veranlassen Sie die Löschung der Eintragung im Han- delsregister." Diese Erklärung kann aufgrund ihres Wortlauts durchaus so verstanden werden, dass der Beschwerdeführer seine Löschung nicht (nur) als Verwaltungsmitglied der D. AG für diese, sondern (auch) in eigenem Namen angemeldet hat, auch wenn er dafür Briefpapier der D. AG verwen- det und als "VR D. AG" unterschrieben hat. Gemäss Art. 941 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren für das Handelsre- gister vom 6. März 2020 (GebV-HReg; SR 221.411.1) hat eine Gebühr zu bezahlen, wer eine Verfügung einer Handelsregisterbehörde veranlasst o- der von dieser eine Dienstleistung beansprucht. Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung bean- sprucht, so haften sie für die Gebühr solidarisch (Art. 1 Abs. 2 GebV- HReg). Daher ist nicht ersichtlich, weshalb die Zustellung der Rech- nung/Verfügung des Handelsregisteramts des Kantons Solothurn an die Privatadresse des Beschwerdeführers offensichtlich rechtswidrig sein soll, zumal die D. AG im Zeitpunkt der Rechnungsstellung (22. Februar 2022) kein Domizil mehr hatte (gemäss Handelsregistereintrag hatte sie dieses bereits am 2. Februar 2022 eingebüsst). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestehen somit keine Hinweise für die Nichtigkeit der Rechnung/Verfügung des Handelsregister- amts des Kantons Solothurn, aufgrund welcher gegen den Beschwerdefüh- rer mit Zahlungsbefehl des Regionalen Betreibungsamts Q. vom 15. Sep- tember 2022 die Betreibung Nr. xxx angehoben wurde. Demzufolge be- steht auch kein Anlass, den Zahlungsbefehl und damit die Betreibung Nr. xxx als nichtig anzusehen. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. - 13 - 3.5. Zusammenfassend ist die Beschwerde vom 12. Juni 2023 somit abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: - den Beschwerdeführer - das Regionale Betreibungsamt Q. - die Vorinstanz Mitteilung an: - das Betreibungsinspektorat Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf - 14 - die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 12. September 2023 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Huber